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Vorschrift Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen

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  • Vom 16. Dezember 2003, GVOBl. Schl.-H. S. 4

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Landesverordnung über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen (ZWVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 16. Dezember 2003, GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 4, geändert am 2. September 2010, GVOBl. Schl.-H. S. 572

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Aufgrund des § 85b Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490, ber. S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546), verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

§ 1 Bestimmung der Untersuchungsaufgaben

§ 2 Zulassungspflicht und Form

§ 3 Zulassungen anderer Länder

§ 4 Anforderungen an die Kompetenz und deren Nachweis

§ 5 Umfang der Zulassung

§ 6 Anforderungen an die räumliche und gerätetechnische Ausstattung

§ 7 Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der leitenden Person

§ 8 Anforderungen an Anzahl und Fachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Organisation

§ 9 Pflichten der Untersuchungsstelle

§ 10 Pflicht zur analytischen Qualitätssicherung

§ 11 Widerruf der Zulassung

§ 12 Zuständigkeit

§ 13 Auskünfte

§ 14 In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

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